Tätigkeitsfelder

Immobilienrecht

Immobilienrecht

„Europa ohne Grenzen“ heißt nicht „Europa ohne Unterschiede“. Deutlich wird dies auf dem Liegenschaftssektor durch die Regelung des Artikels 295 der Römischen Verträge, in dem bestimmt ist, dass die nationalen Eigentumsordnungen von der sonstigen rechtlichen Einigung Europas unberührt bleiben. Mit anderen Worten: für Grundstücke in Deutschland gelten weiterhin die Regeln des BGB und für solche in Spanien die des Código Civil.

Allerdings hat das internationale Privatrecht beider Länder durch den Beitritt Spaniens und Deutschlands zum europäischen Schuldrechtsabkommen weitgehend eine gemeinsame Basis erhalten. Danach gilt hinsichtlich des auf Grundstückskaufverträge anwendbaren Rechts die - widerlegbare - Vermutung, dass das Recht des Belegenheitsstaates gilt, also Verträge über Liegenschaften in Spanien dem spanischen Recht und solche über Liegenschaften in Deutschland dem deutschen Recht unterliegen.

Letztlich ist also Spezialwissen zum spanischen Recht in diesem Bereich unerlässlich. Wer also Rechtsrat für den Verkauf und den Erwerb einer spanischen Immobilie, wegen einer Grundbuchberichtigung oder Beratung/Vertretung im Rahmen von Streitigkeiten in Bezug auf eine spanische Immobilie sucht, ist gut beraten, so früh wie möglich die Hilfe einer in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen. Da unsere Rechtsanwälte nicht nur beide Sprachen beherrschen, sondern auch in beiden Rechtsordnungen "zu Hause" sind, erhält der Mandant wertvolle und umfassende Beratung aus einer Hand.

Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt, Abogado

Dr. Alexander Steinmetz, Mag.iur.
Rechtsanwalt

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