Steuerfalle für ausländische Residenten in Spanien
Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main und Abogado in Valencia und Fernando Lozano Giménez, Abogado in Valencia
Der Fall: Ein deutsches Ehepaar mit Residencia und gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, ist je zu ein Halb Eigentümer eines in Deutschland belegenen Mehrfamilienhauses. Ein Ehepartner verstirbt, der andere erbt allein. Der Wert der halben, ererbten Liegenschaft bewegt sich innerhalb des steuerlichen Freibetrags des deutschen Erbschaftsteuergesetzes. Konsequenz: Steuerfreie Umschreibung der Liegenschaft auf den überlebenden Ehepartner in Deutschland.
Das Problem: Das Problem liegt in der Bestimmung des Artikel 6.1 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig von der Belegenheit der den steuerpflichtigen Vermögens-zuwachs begründenden Güter und Rechte.“
Danach unterliegt der in Spanien mit gewöhnlichem Aufenthaltsort ansässige deutsche Ehepartner mit dem Vermögenszuwachs der spanischen unbeschränkten Steuerpflicht und zwar unabhängig von der Belegenheit des Erbvermögens. Das bedeutet in unserem Falle konkret, dass auch die in Deutschland belegene und ererbte Grundstückshälfte in Spanien erbschaftsteuerpflichtig ist. Da es zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaftsdoppelbesteuerungsabkommen gibt, gilt in diesen Fällen das so genannte Anrechnungsprinzip. Danach kann im anderen Staat tatsächlich entrichtete Erbschaftsteuer in Spanien angerechnet werden (Artikel 23 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes). Da aber wegen der hohen Freibeträge des deutschen Erbschaftsteuergesetzes in Deutschland keine Erbschaftsbesteuerung stattfand, kann auch in Spanien nichts angerechnet werden. Gehen wir im vorliegenden Fall von einem Verkehrswert der ererbten Grundstückshälfte von 400.000,-- € aus, beläuft sich die spanische Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des spanischen Freibetrages von knapp 16.000,-- € auf ca. € 80.000,-- mithin 20 % der Erbmasse.
Eine Lösungsmöglichkeit: Wer – nachweisbar für den spanischen Fiskus – beispielsweise in Deutschland mehr als 183 Tage seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unterliegt in Spanien nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern ist beschränkt steuerpflichtig für in Spanien belegenes Erbvermögen. Das bedeutet in unserem Falle konkret, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzung das ererbte, nicht in Spanien belegene Vermögen auch nicht der spanischen Erbschaftsbesteuerung unterliegt. Unterhalten Sie u.a. für diese Zwecke in Deutschland noch ein Domizil?
Frankfurt am Main, den 11.05.2005 / BL/mp
Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt, Notar, Abogado