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Rückforderung zu viel bezahlter Erbschaftsteuern gegenüber dem spanischen Fiskus

Beitrag zum Thema Erbrecht

Einzelheiten des Urteils des spanischen Zentralgerichts für Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten (TEAC) vom 16.10.2014

Durch Gesetzesdekret Nr. 26/14 vom 28.11.2014 hat der spanische Gesetzgeber die Gleichstellung ansässiger und nicht ansässiger EU-Erben spanischen Vermögens per
1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Hierzu war der spanische Gesetzgeber vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 3.9.2014 verpflichtet worden, weil die bis dahin geltende steuerliche Differenzierung steuerlich ansässiger und steuerlich nichtansässiger Erben als europarechtswidrig festgestellt wurde. Wie ist jedoch die Rechtssituation von Erben zu bewerten, deren Erbschaft vor dem 1.1.2015 stattfand?


Urteil des TEAC vom 16.10.2014
Das Gesetzesdekret 26/14 schweigt hierüber. Die Europarechts-Widrigkeit der bis zum 1.1.2015 geltenden spanischen Erbschaftsteuerregelung wurde vom EuGH festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rechtstreit eines britischen EU-Angehörigen in 2. Instanz vor dem Zentralgericht für Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten (TEAC) anhängig und urteilsreif. Gegenstand der Klage war die von dem britischen Kläger als EU-Nichtansässigem vom spanischen Fiskus eingeforderte Erbschaftsteuer in Bezug auf seine ererbte spanische Finca. Die Steuerforderung war deutlich höher als in vergleichbaren Fällen von in Spanien ansässigen Landsleuten, weil in seinem Falle nicht die Vergünstigungen des Erbschaftsteuergesetzes der zuständigen Autonomía Anwendung fanden. Der unerschrockene Brite, sich seiner Rechte als EU-Angehöriger wohl bewusst, legte im  langwierigen Vorverfahren (devolución de ingresos indebidos) vergeblich sämtliche erforderlichen Rechtsmittel ein. Schließlich klagte er und bekam in 2. Instanz ein obsiegendes Urteil. Aufgrund dieses Urteils wurde die überschießende Erbschaftsteuerforderung des spanischen Fiskus zurückgewiesen. Das Glück des mutigen Briten bestand darin, dass sein Rechtstreit zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils vom 3.9.2014 urteilsreif war und das spanische Obergericht sein Urteil im Wesentlichen hierauf stützte. Damit liegt nunmehr ein obergerichtliches Urteil zur Erb- und Schenkungsteuersituation in Spanien nichtansässiger EU- und EWR-Erben für den vom Gesetzgeber ausgesparten Zeitraum vor dem 1.1.2015 vor. Hierauf lassen sich steuerliche Rückforderungsansprüche stützen. Das Urteil in spanischer Sprache kann von den Unterzeichnern angefordert werden. Diese sind auch bereit, entsprechende Ansprüche für geschädigte Erben gegenüber dem spanischen Fiskus außergerichtlich und gerichtlich geltend zu  machen. Schließlich ist zu konstatieren, dass Rückerstattungsansprüche zu viel gezahlter Erbschaftsteuer bereits mit Erfolg geltend gemacht werden konnten. Wegen der Gefahr der Verjährung sollte jedoch schnell gehandelt werden.

Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt in Frankfurt; Rocío García Alcázar Abogada in Köln

Frankfurt am Main / Köln im September 2015

 

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