Aufgrund des Urteils des EuGH vom 03.09.2014 können Nichtansässige gegenüber den staatlichen Finanzbehörden die Anwendung des Steuerrechts der Comunidades Autónomas verlangen, um eine mögliche steuerliche Diskriminierung zu beseitigen (vgl. Steinmetz/Löber, ZEV 2015, S. 156). Die Steuerreformen, die auf den Balearen (Änderungen des Gesetzes 1/2014 durch Gesetz 12/2015 vom 29.12.2015) zum 01.01.2016 erfolgten, sind deshalb für nichtresidente und ansässige Steuerpflichtige gleichermaßen von Interesse.
Auf den Balearen hatte sich die Regierung nach den Wahlen im Mai 2015 darauf geeinigt, eine progressive Anhebung der Schenkung- und Erbschaftsteuer ab einem Erwerb von 600.000 EUR zu prüfen. Die nun umgesetzte Steuerreform hat nun auch eine Verschlechterung insbesondere für die Vererbung von großen Vermögen mit sich gebracht. Zwar liegt der Erbschaftsteuersatz für engste Familienangehörige (Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) bis zu einem Erwerb von 700.000 EUR bei „nur“ 1%. Für Erwerbe, die diesen Betrag übersteigen, erhöht sich aber der Erbschaftsteuersatz auf bis zu 20%. Der errechnete Steuerbetrag wird in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und dem Vorvermögen nach Art. 34 des Gesetzes 1/2014 um einen Multiplikator erhöht, der für engste Verwandte bei maximal 1,2 liegt. Besonders schmerzhaft für die Erwerber ist, dass die im balearischen Recht zuvor für die engsten Familienangehörigen vorgesehene Steuergutschrift (bonificación) von bis zu 99% des Steuerbetrages ersatzlos weggefallen ist. Die Erbschaftsteuerfreibeträge für Kinder und Ehegatten sind mit 25.000 EUR i.d.R. nur „ein Tropfen auf den heißen Stein“. Der Schenkungsteuersatz bewegt sich in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbs zwischen 7,65 % (bis 8.000 EUR Bemessungsgrundlage) und 34% (auf den Erwerb, der 800.000 EUR Bemessungsgrundlage übersteigt). Auf den errechneten Steuerbetrag sind aber zudem Multiplikatoren anzuwenden, die bei Fehlen eines Verwandtschaftsverhältnisses auf bis zu 2,4 ansteigen können. Immerhin hat der Gesetzgeber bei Schenkungen die Steuergutschriften für engste Familienangehörige (Kinder, Ehegatten, Eltern) nach Art. 54 des Gesetzes 1/2014 nicht gestrichen, was dazu führen kann, dass letztlich nur ein geringer Bruchteil der an sich nach dem Steuersatz errechneten Schenkungsteuer tatsächlich zu zahlen ist.
Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt & Abogado inscrito (Frankfurt); Rocío García Alcázar, Abogada (Köln)