Trotz Trauer und Schmerz dringend zu beachten
Von Dr. Burkhardt Löber und Rocío García Alcázar
Wir stellen immer wieder fest, dass nur wenige unserer Mandanten oder sonstige Betroffene die kurzen Fristen kennen, die ein deutsch-spansicher Erbfall sowohl gegenüber der spanischen „Hacienda“ als auch gegenüber dem deutschen Finanzamt auslöst. Hierbei gilt es zu beachten, dass Erbfälle in der Regel mit großer Trauer verbunden sind. Und Trauergefühle lähmen zumeist mit Langzeitwirkung den Sinn für behördliche und steuerliche Pflichten des Erben. Man muss zunächst mit dem Schmerz über den Verlust des Erblassers fertig werden. Erst allmählich danach stellen die meisten fest, dass nicht nur steuerliche Erklärungen, sondern auch Zahlungspflichten lauer, die es zu beachten gilt.
Wir gehen von folgendem Ausgangsfall aus:
Die Eheleute Möller sind je zur Hälfte Eigentümer eines Ferienapartments in Spanien. Leben bis auf wenige Urlaubswochen in Deutschland, wo sie auch unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ihren spanischen Steuerpflichten als Nicht-Residentes sind sie stets nachgekommen. Der Ehemann verstirbt. Es existiert ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit je wechselseitiger Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, in notarieller Form errichtet.
Welche Erklärungs- und Zahlungspflichten muss die alleinerbende Witwe beachten, um den behördlichen Sanktionen zu entgehen?
1.) Da zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaftsdoppelbesteuerungsabkommen besteht, gelten die jeweiligen nationalen erbschaftssteuerlichen Regelungen nebeneinander.
2.) Die Witwe ist für die ererbte Apartmenthälfte in Spanien beschränkt steuerpflichtig. Sie kann für die Anwendbarkeit der steuerlichen Bestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft optieren, in der das Apartment liegt. Dies ist zumeist günstiger als das allgemeine, zentralspanische Erbschaftssteuergesetz.
3.) Ohne besondere Aufforderung hat sie in einer Frist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und ihrer Berufung als Erbin die spanische Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
4.) Freibeträge für Ehegatten und sonstige Erben ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Erbschaftssteuergesetz
5.) Auch binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Berufung als Erbe ist die vom Erblasser oder von seinem Anwalt oder Steuerberater errechnete Erbschaftssteuer an den spanischen Fiskus abzuführen.
6) Der Erbe hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 5 Monaten eine Fristverlängerung zu beantragen, die ein Jahr beträgt. Dies gilt insbesondere für Fälle in denen das Erbrecht oder die Erbquote noch nicht feststeht und erforderliche Urkunden noch fehlen. Auch geht es hierbei um die Beschaffung von Geld für die Zahlung der Erbschaftssteuer oder um deren Stundung.
7.) Neben der Erbschaftssteuer fällt in Spanien zusätzliche die gemeindliche Wertzuwachssteuer (so genannte „plusvalía“) an.
8.) Die Umschreibung der Apartmenthälfte auf die Witwe erfolgt nach der Beurkundung der Erbschaftsannahme (so genannte „Escritura publica de aceptación de herencia“) zweckmäßigerweise vor einem spanischen Notar. Zuvor muss gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass die Steuerzahlung bereits erfolgt ist.
9.) Die Umschreibung der Eigentumshälfte auf die Witwe im spanischen Grundbuch erbringt gegenüber jedermann den Nachweis, dass sie als Alleineigentümerin über das Apartment verfügen darf.
10.) Auch gegenüber dem deutschen Fiskus – den für den Wohnsitz der Witwe zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt – besteht eine Erklärungsfrist über im Ausland Erbweise erworbenes Vermögen. Diese Frist beläuft sich auf 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall und der Berufung als Erbin.
11.) Bei der Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem deutschen Fiskus ist zu beachten, dass die in Spanien bezahlte Erbschaftssteuer anzurechnen ist. Eine Doppelbesteuerung erfolgt in den seltensten Fällen. Die Zahlungsfrist beläuft sich auf … Monate.
12.) Welche Unterlagen werden benötigt?
a) Internationale Sterbeurkunde des Erblassers, die unter anderem in deutscher und in spanischer Sprache verfasst ist
b) Ausländersteuernummer des Erben (NIE)
c) Erbdokumente z.B. Testament, Erbvertrag, Erbschein, internationales Nachlasszeugnis
d) Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters über das Vorliegen dort registrierter Erburkunden des Erblassers
13.) Die Erteilung einer Erbvollmacht zur Regelung der Erbschaft und der Steuerangelegenheiten an einen erbrechtlich versierten ist üblich. Diese ist in notarieller Form zu erteilen, mit der Apostille zu versehen und in beglaubigter Form ins spanische zu übersetzen. Die Einholung nur schwer zu beschaffener Unterlagen ist dann Sache des oder der Bevollmächtigten.
14.) Das anwendbare Erbrecht ist für alle Sterbefälle ab dem 17.08.2015 das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers, es sei denn, er hat ausdrücklich für das deutsche Erbrecht optiert oder dessen Anwendung ergibt sich aus den näheren Umständen. Maßgeblich ist seit dem 17.08.2015 die EU-Erbverordnung 650/2012.
15.) Einschlägige Literatur über das Thema erben in Spanien liegt vor: Löber-Huzel. Erben und Vererben in Spanien. 5. Auflage 2015, 296 Seiten, EUR 48, erschienen bei der Edition für internationale Wirtschaft. Das Werk ist zu beziehen über jede Buchhandlung oder direkt bei der Verlagsauslieferung Jenior: Tel.: +49 0561 739 16 21 Fax: +49 0561 77 41 48 E-Mail: info@jenior.de
Die Monographie enthält unter anderem folgende Darstellungen und Gesetze
- Deutsch-spanische Erbschaftssituation
- Deutsch-spanische Erbschaftssteuersituation
- EU-Erbrechtsverordnung
- Spanisches Erbschaftssteuergesetz
- Checklisten für Erblasser und Erben
- Muster