Gleichstellung von Schweizer Begünstigten mit Spaniern und EU-Bürgern
von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar
Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). In spanischen Erb- und Schenkungsfällen hat dies dazu geführt, dass bisher Schweizer Begünstigte, also Erben und Beschenkte, das zentrale spanische Erb- und Schenkungssteuergesetz (LSD) angewendet wurde. Die Steuern aufgrund dieses Gesetzes sind zumeist erheblich höher als die der einzelnen Autonomen Gemeinschaften Spaniens, in denen die Immobilien liegen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2014 (LC-127/12) bestimmte die Anwendung der günstigeren Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft auf EU-Bürger und auf solche des Europäischen Wirtschaftsraums. Dagegen galt für Erben und Beschenkte aus Drittstaaten weiterhin die Regelung, dass Erbschaften und Schenkungen dem zentralstaatlichen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz unterlagen. Hiergegen wehrte sich eine in Kanada lebende Erbin einer spanischen Liegenschaft. Sie verklagte den zuständigen spanischen Fiskus auf Rückzahlung der Differenz des tatsächlich bezahlten Steuerbetrages aufgrund des zentral-spanischen Erb- und Schenkungssteuergesetz (LSD) und dem günstigeren Steuersatz der Autonomía. Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) gab der Klage statt. Auch in einem Parallelfall war die Klage erfolgreich.
Da Erben und Beschenkte mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz weder der EU noch dem EWR angehören, ist das Urteil für diese als Angehörige eines Drittstaates im Sinne des Artikel 63 des EU-Vertrages von großem Interesse. Auf der Basis der Urteile des Tribunal Supremo vom 19.02.2018 und vom 22.02.2018 können deshalb Erben und Beschenkte Rückzahlungsansprüche geltend machen. Damit ist auch für künftige Erb- und Schenkungsfälle sichergestellt, dass diese bei Schweizer Erben den günstigeren Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzen der jeweiligen Autonomía unterliegen. Ein Kuriosum ist, dass sich ein Urteil auf das ferne Kanada bezog, in dem die Erbin einer spanischen Liegenschaft ihren ständigen Wohnsitz hatte, aber das Urteil in gleicher Weise anwendbar ist auf Betroffene in der nahen Schweiz als „Drittstaat“. Da Rückforderungsansprüche nach spanischem Steuerrecht der Verjährung unterliegen, sollte man möglichst umgehend die Sache in die Hand nehmen und die Unterlagen (Erbschaftssteuererklärung, Erbschaftsannahme, Zahlungsbelege) zusammenstellen.
Frankfurt, im Januar 2019