Immobilienübertragungen können auf unterschiedlichen Wegen vorgenommen werden. Diese sind: Kauf, Tausch, Schenkung und Erbschaft. Immer muss der Rechtsgrund genannt werden, aufgrund dessen die Immobilie oder ein Recht an ihr übertragen wird. Ein interessanter Fall lag der spanischen Generaldirektion für Register und Notariate (DGRN) vor, über den sie am 20. Februar 2017 folgenden Beschluss fasste:
Es ging um einen notariellen Schenkungsvertrag (Escritura de donación) zwischen einem Ehepaar und dessen Eintragung im Grundbuch. Die Ehefrau hatte darin ihrem Ehemann an der ihr allein gehörenden Immobilie in unwiderruflicher Weise ein lebenslanges Wohnrecht (derecho de habitación) geschenkt. Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel, dass die Schenkung erst mit ihrem Ableben Wirkung entfalten sollte. Außerdem sah eine Bedingung vor, dass die Schenkung nur dann per ihrem Todestag wirksam werden sollte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Ehe weder geschieden noch gerichtlich oder faktisch getrennt war und der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung ansässig sei.
Der Grundbuchführer lehnte die Eintragung ab, weil aufgrund der Vereinbarung die in Art. 620 CC geregelte Schenkung von Todes wegen eine Gültigkeitsklausel der Schenkung per Todestag nicht vorsehe. Die Oberbehörde, die DGNR, sah das anders und verfügte die Eintragung der Schenkungsurkunde im Grundbuch mit den darin genannten Vorbehalten und Klauseln. Zugleich wurde auf den Unterschied hingewiesen zwischen der echten Schenkung von Todes wegen (donación mortis causa) und vertraglichen Schenkung unter Lebenden mit Wirkung per Todestag des Schenkers (donación intervivos con eficacia post mortem) hingewiesen. Eine echte Schenkung auf den Todesfall ist in der Regel nach spanischem Recht unwirksam, zumindest aber widerruflich. Dagegen hatte der hier zur Entscheidung gestandene Fall unwiderruflichen Charakter, also ein wesentlicher Unterschied.
Wie man sieht, gibt es immer wieder interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilienübertragungen, die den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen der Parteien Rechnung tragen. Es sollte aber in derartigen Vereinbarungen stets vor allem auch die jeweilige steuerliche Variante bedacht werden, der die Übertragung unterliegen wird. Denn die Steuer knüpft immer und oft gnadenlos an die jeweilige Übertragungsart an.
Frankfurt und Köln, den 20. Mai 2017
Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar