Schmerzensgeld endlich auch bei Todesfällen
von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Wer zumeist in Spanien residiert, verliert leicht den Überblick über das Geschehen – aus seiner Sicht – jenseits der Pyrenäen. Deshalb an dieser Stelle ein kurzer Blick mit Erläuterungen zu einer wichtigen gesetzlichen Neuregelung in der Bundesrepublik: Das Hinterbliebenengeld.
Bisher gab es in Deutschland Schmerzensgeld nur bei Körperverletzungen, etwa bei Verkehrsunfällen. Bei dem weitaus schlimmeren Fall, dem Tod einer persönlich nahestehenden Person, ging der Hinterbliebene leer aus. Allenfalls wurden nach entsprechendem Nachweis die Beerdigungskosten und entgangener Unterhalt erstattet. Immaterielle Schäden führten dagegen bisher nur in den genannten Ausnahmefällen zu Schadensersatzansprüchen. Das hat sich seit dem Jahr 2017 geändert. Der deutsche Gesetzgeber hat nicht zuletzt aus dem vorsätzlich herbeigeführten Absturz des Germanwings Flugzeuges gelernt und für Todesfälle das sog. Hinterbliebenengeld eingeführt.
Die gesetzliche Grundlage
Dem § 844 BGB wurde ein Absatz 3 als Anspruchsgrundlage beigefügt mit folgendem Wortlaut:
„ Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Die Neuregelung befindet sich in der BGB-Rubrik „Unerlaubte Handlungen“, gilt also für Ansprüche aus Verschulden, daneben selbstverständlich auch solche aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Bei dem Hinterbliebenengeld handelt es sich um einen sog. immateriellen Schadensersatz, für den Trauerschmerz über den Tod einer persönlich nahestehenden Person.
Unfallopfer: Persönlich nahestehende Person
Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Kinder des Getöteten Anspruchsberechtigte sind. Es können aber auch Personen sein, die ein „besonderes Näheverhältnis“ zum Getöteten hatten, wie Geschwister, Großeltern, enge Freunde oder gar dessen Arbeitskollegen. Dagegen scheiden als persönlich nahestehende Personen aus wie z.B. Ehepartner, die in Scheidung leben oder Eltern, die zu ihren Kindern langjährig keine Beziehung mehr haben.
Art und Höhe der Entschädigung
Jeder der von dem Tod des Unfallopfers Betroffenen, der zu ihm ein persönliches Näheverhältnis hat, besitzt einen eigenen Rechtsanspruch auf das Hinterbliebenengeld. Es findet mit anderen Worten keine Teilung statt. Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt, soll sich aber durchschnittlich um den Betrag von ca. 10.000,- € pro Geschädigten belaufen. Ober- und Untergrenze der Höhe des Hinterbliebenengeldes sind gesetzlich nicht definiert. Die Höhe wird individuell von den Gerichten je nach der Nähesituation zwischen Opfer und Geschädigten bemessen; hierbei ist auch ein eventuelles Mitverschulden des Unfallopfers zu berücksichtigen. Es wird sich im Laufe der Zeit etwas Ähnliches entwickeln wie die Höhe des Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen, eine Art Knochentaxe. Die Höhe des jeweiligen Hinterbliebenengeldes hängt also insbesondere von dem Grad der persönlichen Nähe zum Unfallopfer ab. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld übertragbar und vererbbar ist. Es können mithin Dritte Ansprüche des oder der Hinterbliebenen gegen den Haftpflichtversicherer oder den Unfallverursacher geltend machen.
Die Ansprüche auf Hinterbliebenengeld des deutschen Rechts gelten nur dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder ein Tatbestand der Gefährdungshaftung nach deutschem Recht vorliegt. Ist das Unfallopfer dagegen in Spanien von einem Unfallverursacher getötet worden, gilt grundsätzlich spanisches Recht. In kurzen Worten lässt sich in diesen Fällen folgendes ausführen:
Wie ist die Rechtslage in Spanien?
Das spanische Recht kennt seit dem Jahr 2004 Hinterbliebenenansprüche von Familienangehörigen verstorbener Unfallopfer. Es hat in den Kgl. Gesetzesdekreten 8/2004 und 35/2015 der jeweiligen Situation entsprechend quellenmäßige Anspruchsgrundlagen geschaffen. Diese gehen in ihrer Höhe weit über die deutsche Regelung hinaus. So hat der hinterbliebene Ehepartner bei bis zu 15jähriger Dauer des Zusammenlebens einen Anspruch auf mindestens 90.000 EUR. In ähnlicher Höhe besteht ein Anspruch der Eltern bei Unfalltod eines bis zu 14 Jahre alten Kindes. Auch in den Bezug auf den Unfalltod von Enkeln, Geschwistern und weiteren engen Verwandten bestehen gesetzliche Ansprüche.
FAZIT:
Nachdem mehrere europäische Rechtsordnungen oder die entsprechende Rechtsprechung wie etwa in Frankreich; Spanien oder in Großbritannien derlei Ansprüche anerkannt haben, hinkte die Bundesrepublik insoweit hinterher. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Ausgleich seelischer Nachteile, die durch den Verlust einer geliebten Person eingetreten sind, nunmehr auch in finanzieller Hinsicht einen Ausgleich finden, auch wenn dessen Höhe vergleichsweise gering ist. Aber jedenfalls ist ein Anfang gemacht.
Frankfurt, im Januar 2018