In der spanischen Zivilprozessordnung existiert eine Vorschrift, welche die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Vergleichen einer Ausschlussfrist von fünf Jahren unterwirft. Es ist unklar, wie sich diese Norm auf ausländische (z.B. auch deutsche) Urteile auswirkt, wenn diese im Rahmen des Exequatur-Verfahrens in Spanien für vollstreckbar erklärt werden sollen.