Von Dr. Burckhardt Löber und Rocío García Alcázar
Durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2011 hat das Prinzip des positiven Verwaltungsschweigens sein Ende gefunden. Positives Verwaltungsschweigen bedeutet, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Genehmigung diese als erteilt gilt, wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag nicht binnen der gesetzlichen bestimmten Frist beschieden hat. Dies ergibt sich aus Artikel 23.2 des obigen Dekrets für jede Art so genannter urbanistischer Genehmigungen.
Mit dem jetzt eingeführten so genannten negativen Verwaltungsschweigen endet die Epoche von nicht expressis verbis erteilten Bauerlaubnissen und sonstigen Arten urbanistischer Genehmigungen. Allerdings ist die neue Regelung der spanischen Zentralregierung des Jahres 2011 nicht unbestritten, weil diese in die Gesetzgebungskompetenz der spanischen Autonomías, also der spanischen Bundesländer, eingreift. Aufgrund von entsprechenden Gesetzen, beispielsweise in Katalonien, den Kanarischen Inseln, Andalusien und Galizien, um nur einige Beispiele zu nennen, gilt nach wie vor das Prinzip des so genannten positiven Verwaltungsschweigens. Dieser Verfassungskonflikt kann eigentlich nur durch eine Entscheidung des spanischen obersten Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) geklärt werden. Bis dahin sollte man sicherheitshalber trotz Fristablaufs des zu bescheidenden Antrags nicht unbedingt von einem so genannten positiven Verwaltungsschweigen ausgehen; vielmehr sollte man, um sicherzugehen, auf eine schriftliche Verwaltungsentscheidung drängen.
Frankfurt am Main / Köln, im Juli 2013