Übersicht über die Neuregelung seit dem 1. Januar 2017
Andalusien ist eine der 16 Autonomen Gemeinschaften Spaniens, so eine Art Bundesland, oder wie es zu arabischen Zeiten hieß ein „Taifa“. Erbschaft- und Schenkungsteuer landen bei ansässigen Steuerpflichtigen im Steuersäckel der jeweiligen Comunidad Autónoma. So erscheint es oft verständlich und nachvollziehbar, dass sich Andalusien wie auch die meisten Autonomen Gemeinschaften eine eigene Steuergesetzgebung auf diesem Gebiet zugelegt haben. Steuerermäßigungen folgen in der Regel bei bevorstehenden Wahlen, um die Wähler zu motivieren, sich durch entsprechende Stimmabgabe für Steuergeschenke zu revanchieren. Steuererhöhungen dagegen erfolgen in der Regel dann, wenn das Ergebnis des Kassensturzes ein Haushaltsdefizit voraus ahnen lässt.
Die jüngste Änderung der andalusischen Erbschaft- und Schenkungsmaterie erfolgte durch Gesetz 10/2016 mit Wirkung per 1. Januar 2017. Danach wurde bei einem Vorvermögen des Erben von ca. 403.000,- € der bisherige Freibetrag von 175.000,- € auf 250.000,- € heraufgesetzt, wenn der Erbe als Abkömmling, Ehepartner oder Voreltern zu den engsten Familienangehörigen zählt. Außerdem führt aufgrund der Neuregelung die Überschreitung dieses Freibetrags nicht mehr zur Vollbesteuerung des Erwerbs; es gelten jetzt bei Erwerben von Todes wegen in der Größenordnung zwischen 250.000,- und 350.000,- € Freibeträge, die sich im Zusammenwirken mit anderen Freibeträgen auf bis zu 200.000,- € belaufen können.
Weiterhin gelten natürlich die im Juli 2016 per Gesetzesdekret 4/2016 eingeführten Freibeträge für den Erwerb des Eigenheims des Erblassers von Todes wegen. Begünstigte sind nicht nur die engsten Familienangehörigen und der Ehegatte, sondern auch Seitenverwandte des Erblassers, die mit diesem in den letzten zwei Jahren vor dessen Tod mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben. Allerdings setzen diese Steuerprivilegien voraus, dass der Erbe die Immobilie für einen Zeitraum von drei Jahren behält.
Das andalusische Erbschaft- und Steuergesetz gilt für Ansässige. Wer als Nichtresidenter erbt, kann durch Ausübung einer entsprechenden Option zugunsten des andalusischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in den Genuss dieser andalusischen Steuererleichterungen gelangen. Im Rahmen der Erbschaftsannahme und Erbschaftsteuererklärung muss ausdrücklich für die Anwendung der andalusischen Erbschaftsteuergesetze optiert werden. Andernfalls gilt für diesen Personenkreis das gemeinspanische Erbschafts- und Schenkungsgesetz. Dieses Gesetz ist jedoch zumeist ungünstiger als die andalusische Regelung.
Es sei an dieser Stelle noch auf das Fachbuch von Löber/Huzel, Erben und Vererben in Spanien, hingewiesen. Dieser Titel ist in 5. Auflage 2015 erschienen und befasst sich allgemein mit der deutsch/spanischen Erbschaftsituation. Es enthält auch die neue EU-Erbverordnung wie auch das spanische Erbschaftsteuergesetz. Es ist zum Preis von 48,- € erhältlich bei der Edition für internationale Wirtschaft, Verlagsauslieferung: Tel. 0049/561/7391621, Mail: Editionspanien@aol.com.
Frankfurt, im März 2017
Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar