Wer als Nicht-Residenter seine spanische Wohnimmobilie zu einem höheren als dem Einstiegspreis zuzüglich nachweisbarer Erwerbsnebenkosten verkauft, hat im Rahmen der Nichtresidenten-Einkommensteuer den Wertzuwachs mit 19 % zu versteuern. Handelt es sich dagegen um die ständige Wohnsitzimmobilie, also den Hauptwohnsitz (vivienda habitual) eines in Spanien steuerlich Ansässigen, wurde und wird Steuerbefreiung gewährt, wenn die Neuinvestition in eine ständige Wohnsitzimmobilie in Spanien getätigt wurde oder wird. Wie ist jedoch die steuerliche Situation, also die Steuerbefreiung in Spanien, wenn eine grenzüberschreitende Neuinvestition in eine Wohnsitzimmobilie erfolgt, die in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ist?
Die steuerliche Beschränkung der Wertzuwachsbesteuerung auf das spanische Territorium widerspricht der EU-Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs. Ob nun auf Druck von Brüssel oder aus besserer eigener Einsicht des spanischen Steuergesetzgebers hat dieser durch Dekret HAP 2474/2015 die Steuerbefreiung auf den Erwerb einer ständigen Wohnsitzimmobilie auch in einem EU-Staat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgedehnt. Ist die Immobilienneuinvestition geringer als die steuerliche Bemessungsgrundlage der verkauften Spanienimmobilie, wird jedoch der Differenzbetrag mit 19 % Einkommensteuer belegt.
Der Steuerbefreiungsantrag ist binnen drei Monaten ab dem Datum der Neuinvestition bei der zuständigen spanischen Steuerbehörde zu stellen. Hierbei sind formularmäßig detaillierte Angaben über die spanische wie auch über die neu erworbene Wohnsitzimmobilie in der EU oder im EWR zu machen.
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist Spanien seinen Verpflichtungen aus den EU-Verträgen nachgekommen, den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten. Wer also jetzt seine spanische Wohnsitzimmobilie verkaufen will, und den Verkaufserlös für eine in einem EU- bzw. EWR-Staat liegende Immobilie verwendet, die den Hauptwohnsitz darstellt, kann den Antrag auf entsprechende Steuerbefreiung in Spanien stellen.
Frankfurt am Main, 13.04.2016
Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado