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Die neue spanische Erbschaft- und Schenkungsteuerregelung, Inkrafttreten am 1. Januar 2015

Beitrag zum Thema Immobilienrecht

Der spanische Gesetzgeber hat schnell auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.9.2014 reagiert. In diesem war Spanien verurteilt worden, seine Steuergesetzgebung in Bezug auf Erbschaften und Schenkungen europarechtskonform umzugestalten. Das entsprechende spanische Gesetz Nummer 26/2014 vom 27.11.2014 liegt nunmehr vor. Es ändert das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nummer 29/1987 insoweit ab, als der vorherige Zustand rechtswidrig war. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2015. Eine Regelung für Erbfälle vor diesem Datum enthält das Gesetz jedoch nicht. Das vorgenannte Gesetz des Jahres 1987 befindet sich in deutscher Übersetzung in dem gerade in fünfter Auflage erschienenen Standardwerk "ERBEN UND VERERBEN IN SPANIEN".

Stein des Anstoßes und Hauptgegenstand der Klage der EU-Kommission gegen das Königreich Spanien waren die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften Spaniens - vergleichbar mit den deutschen Bundesländern -ansässigen Steuerpflichtigen gegenüber sonstigen EU-Bürgern mit Ansässigkeit in ihrem jeweiligen Heimatland. Aufgrund der unterschiedlichen spanischen Besteuerungskriterien mussten in den Autonomen Gemeinschaften ansässige Steuerbürger häufig nur einen Bruchteil der Steuern zahlen, die EU Bürger mit Ansässigkeit in der EU über den Steuertresen reichen mussten.

Einzelheiten der Neuregelung
Aufgrund des Änderungsgesetzes gelten nunmehr für erb- oder schenkweise erlangte Vermögensgegenstände die steuerlichen Sonderregelungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft auch für EU-Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-Staat oder für EWR-Angehörige im so genannten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR. Neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten gehören Island, Norwegen und Liechtenstein dem EWR an). Zwar sind die entsprechenden Steuererklärungen im Rahmen der Selbstbesteuerung (autoliquidación) zu errichten; die Zentrale Steuerbehörde darf aber in diesen Fällen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen nicht mehr ihr eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nr. 29/1987 zugrunde legen, sondern muss die Steuerregelungen der jeweiligen Autonomie anwenden. Eine auf Ibiza belegene Finca wird mithin nach den Steuerregelungen der Balearen erb- und schenkungssteuermäßig besteuert, auch wenn Erblasser und Erben ihren Wohnsitz in einem EU-Staat oder in den Staaten des EWR haben beziehungsweise hatten. Bei Ansässigkeit der Erben etwa in der Schweiz, den USA oder anderen Staaten gilt als Besteuerungsgrundlage jedoch nach wie vor das zentrale spanische Steuergesetz Nr. 29/1987 mit seinen vergleichsweise hohen Steuersätzen.
 
In der neuen Steuerregelung wird eine Unterscheidung gemacht zwischen dem Erwerb im Rahmen einer Erbschaft und dem schenkweisen Erwerb, also aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, wie in den nachstehenden Ausführungen erläutert wird.

Regelung bei Erbschaften
Bei Erbschaften gelten ab 1. Januar 2015, unabhängig davon, ob es sich so genanntes unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) oder bewegliches Vermögen (z.B. Bankkonten) handelt, die Erbschaftsteuerquoten der jeweiligen spanischen Autonomía. Maßgeblich ist hierbei entweder die Ansässigkeit des Erblassers in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft oder die dortige Belegenheit seines Vermögens. Im Einzelnen gilt nunmehr für den Erwerb von Gütern und Rechten aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder jedwedem anderen erbrechtlichen Titel folgendes:

Bei Ansässigkeit des Erblassers in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder EWR als Spanien sollen die in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Erben die Regelungen der Autonomen Gemeinschaft anwenden können, in der sich in Spanien die Güter und Rechte mit dem höchsten Nachlasswert befinden (1a).

Bei Ansässigkeit des Erblassers in Spanien und Ansässigkeit der Erbschaftsteuerpflichtigen nicht in Spanien, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR sollen die Regelungen der Autonomen Gemeinschaft Anwendung finden, in der der Erblasser zum Erbfall ansässig war (1b).

Dies bedeutet gegenüber der Steuersituation vor Erlass des EuGH-Urteils in der Regel eine erhebliche Steuerersparnis für die Erben. Dies soll folgendes Beispiel belegen:

Beispielsfall: Ein verwitweter Mann hinterlässt auf Mallorca eine Immobilie mit Hausrat im Gesamtwert von 200.000 Euro. Erben sind je zur Hälfte seine beiden volljährigen Kinder. Aufgrund der früheren Regelung belief sich bei Ansässigkeit von Erblasser und Erben im Ausland die Erbschaftsteuer pro Miterben auf 10.322,82 Euro. Hierbei war ein Freibetrag in Höhe von 15.956,87 Euro bereits berücksichtigt. Wären dagegen Erblasser wie Erben auf den Balearen gebietsansässig, müssten sie lediglich eine Erbschaftsteuerquote von rund EURO 1.000,- zahlen (Dekret 1/2014), denn für sie gilt ein allgemeiner Freibetrag von 25.000 Euro sowie für den Erwerb der Wohnsitzimmobilie eine Steuervergünstigung von 99 Prozent. Aufgrund der Neuregelung gilt ab 01.01.2015 die günstigere Steuervariante auch für EU-Bürger bzw. für solche aus dem EWR.


Regelung bei Schenkungen
Bei Erwerb von Immobilien durch Schenkung oder aufgrund jedwedem anderen unentgeltlichen und unter Lebenden vorgenommenen Rechtsgeschäfts gilt folgendes:

Bei Schenkungen von in Spanien belegenen Immobilien an in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR als Spanien ansässigen Steuerpflichtigen sollen die Regelungen der Autonomen Gemeinschaft anwendbar sein, in denen die Immobilien belegen sind (1c).

Bei Schenkung von Immobilien, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR als Spanien belegen sind, an in Spanien ansässige Steuerpflichtige sollen die Regelungen der Autonomen Gemeinschaft anwendbar sein, in der der Beschenkte ansässig ist (1d).

Bei dem Erwerb von beweglichen Gütern durch Schenkung oder aufgrund jedwedem anderen unentgeltlichen und unter Lebenden vorgenommenen Rechtsgeschäfts gilt folgendes:

Bei Schenkungen von in Spanien belegenen beweglichen Gütern an einen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR als Spanien Ansässigen sollen die Regelungen der Autonomen Gemeinschaft anwendbar sein in der sich die beweglichen Güter die meiste Zahl an Tagen innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre befunden haben (1e).

Das Gesetz enthält zugleich auch Sonderregelungen für Lebensversicherungen, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll.

Rückforderungsansprüche
Was im neuen Gesetz nicht behandelt wird, ist die Steuersituation vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Januar 2015. Es geht hierbei um die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte europarechtswidrige Besteuerung Spaniens in Erb- und Schenkungs-angelegenheiten, die einerseits bereits bezahlt worden sind, also um Steuererstattungs-ansprüche, andererseits aber auch um Fälle, in denen eine Erbschaftsteuererklärung noch nicht abgegeben und noch keine Steuerzahlungen geleistet worden sind. Auch in diesen Fällen muss die neue, europarechtskonforme Regelung gelten. Allerdings muss für Rückforderungsansprüche gegen den spanischen Fiskus die Verjährungsfrist von vier Jahren beachtet werden.

Inwieweit Laien Erfolg bei der eigenen Bewältigung dieser schwierigen Steuersituation haben, sei dahingestellt. Wir meinen, dass hier Profis gefragt sind, die aufgrund ihrer Fachkenntnis und Erfahrung die richtigen Steuerbehörden ansprechen und hierbei die richtigen und für den Mandanten günstigeren Steuerregeln in Anspruch nehmen.

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