Unternehmer dürfen Gesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten erwerben, dort selbständige juristische Einheiten schaffen oder sich mit Niederlassungen begnügen. Dürfen sie auch, wie ein europäischer Arbeitnehmer, ihre „Koffer“ packen und durch Sitzwechsel ihre Gesellschaft vollständig auf die iberische Halbinsel verlegen? Der spanische Gesetzgeber hat diese Möglichkeit natürlich berücksichtigt und ermöglicht in seinen gesellschaftsrechtlichen Normierungen die Erlangung einer spanischen „Staatsangehörigkeit“. Die spanische Betrachtungsweise ist einfach und im spanischem GmbH- (Art. 6 LSRL) und Aktiengesetz (Art. 5 LSA) normiert.
Hat beispielsweise eine deutsche Gesellschaft, um ihr Ergebnis zu optimieren, die Produktion überwiegend nach Spanien verlegt, so muß sie auch ihren Sitz nach Spanien verlegen. Die Gesellschafter des „reisewilligen“ Unternehmens müssen diese Sitzverlegung jedoch beschließen.
Das deutsche Handelsregister beispielsweise sieht gegenwärtig die Situation noch anders und verlangt zunächst die Auflösung und Liquidation del inländischen Gesellschaft. Hier liegt auch genau der Pferdefuß der spanischen Normierung: das Heimatrecht des umziehenden Unternehmens ist einschlägig, soll eine Sitzverlegung realisiert werden.