Statt Staatsangehörigkeit gilt demnächst das Domizilsprinzip
Ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Burckhardt Löber, Frankfurt am Main
Frage: Sie sind gemeinsam mit Professor Huzel Autor des Fachbuchs ERBEN UND VERERBEN IN SPANIEN. Uns liegt die fünfte, neueste Auflage dieses Buches, Jahrgang 2015, vor. In der Neuauflage gehen Sie ausführlich auf die aktuelle Rechtsentwicklung ein. Sie beziehen sich hierbei insbesondere auf die EU-Erb-Verordnung 650/2012. Können Sie unseren Lesern hierzu einige Erläuterungen geben?
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Dr. Löber: Für Sterbefälle ab 17. August 2015 gilt die EU-Erb-Verordnung für alle EU Länder mit Ausnahme von GB, IRL und DK, also auch für Deutschland und Spanien. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien besteht die wichtigste Neuerung in der Einführung des Domizilsprinzips im Erbrecht und der Abschaffung des Prinzips der Staatsangehörigkeit im Erbrecht.
Frage: Das hört sich noch sehr abstrakt an. Können Sie das bitte näher erläutern?
Dr. Löber: Gerne. Die Materie ist wirklich schwierig. Am besten lässt sich das anhand von Beispielen erklären.
Beispiel 1: Spanier in Deutschland
Situation vor dem 17.8.2015: Ein spanischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Eigentümer eines Apartments in Frankfurt, verstirbt. Maßgebliches Erbrecht ist als das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers in diesem Falle spanisches Recht. Dies gilt sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Internationalen Privatrecht. Wer erbt, bestimmt sich also nach spanischem Recht.
Abwandlung:
Anders stellt sich die Situation nach dem 17.8. 2015 dar. Für Sterbefälle ab diesem Datum gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des spanischen Erblassers. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland gilt für die Erbschaft deutsches Recht. Dieses bestimmt, wer Rechtsnachfolger des Erblassers wird.
Beispiel 2 :
Situation vor dem 17.08.2015: Ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Madrid verstirbt. Er ist Eigentümer eines Apartments in Madrid. Hier richtet sich die Erbfolge nach dem deutschen Heimatrecht des Erblassers. Dies bestimmt sowohl das spanische als auch das deutsche Internationale Erbrecht.
Abwandlung:
Verstirbt der Erblasser hingegen nach dem 17.08.2015 in Madrid, stellt sich die Situation anders dar. Nach dem dann geltenden Domizilsprinzip im Erbrecht wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt, um das maßgebliche Erbrecht zu bestimmen. Da der letzte Aufenthalt des Erblassers Spanien war, ist in jedem Fall das spanische Erbrecht als Domizilsrecht maßgeblich und bestimmt die Einzelheiten der Erbfolge.
Frage: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Erbrecht?
Dr. Löber: Genau das ist der Knackpunkt. Ein wichtiger Unterschied besteht im Noterbrecht der Abkömmlinge des Erblassers nach spanischem Recht und den Pflichtteilsansprüchen der Abkömmlinge nach deutschem Recht. Hat in den Beispielsfällen der Erblasser etwa in einem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin bestimmt, so ist die Erbfolge nach deutschem und spanischem Recht unterschiedlich. So erhalten die Abkömmlinge des Erblassers nach deutschem Erbrecht jeweils lediglich ihren Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Zahlungsforderung gegen den Erben. Das spanische Recht gewährt den Abkömmlingen jedoch Noterbrechte am Vermögen des Erblassers in einer Größenordnung von 2/3, während die Ehefrau gesetzlich lediglich einen Nießbrauchanspruch hat. Der Erblasser kann nach spanischem Recht mithin nur über ein Drittel frei verfügen, was er in Form der Erbeinsetzung der Ehefrau gemacht hat. Vom Ergebnis her sind das gewaltige Unterschiede zwischen beiden Rechten. Dies sollte man sich bei der Planung der Rechtsnachfolge vor Augen führen.
Frage: Kann ich das maßgebliche Erbrecht in der letztwilligen Verfügung bestimmen?
Dr. Löber: Diese Möglichkeit sieht die EU-Erbverordnung in Art. 22 Abs. 1 ausdrücklich vor. Hiernach kann das Erbrecht der Staatsangehörigkeit gewählt werden.
La Guía: In welcher Weise muss das erfolgen?
Dr. Löber:: Durch testamentarische Verfügung kann der EU-Erblasser, also in unseren Fällen der Spanier oder der Deutsche bestimmen, dass für seinen Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, also für den Spanier spanisches und für den Deutschen deutsches Erbrecht.
Frage: Kommt dann bei Anwendbarkeit spanischen Rechts das Erbrecht des Código Civil zur Geltung?
Dr. Löber: Es kommt darauf an: in unseren Beispielsfällen trifft dies zu, weil Madrid im Geltungsbereich des spanischen Código Civil liegt. Spanien kennt aber aufgrund seiner Historie insgesamt sieben verschiedene Erbrechte, wobei es darauf ankommen kann, wo das Nachlassvermögen liegt und welcher Gebietszugehörigkeit der spanische Erblasser unterliegt. Hat der Erblasser beispielsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca gehabt, gilt das besondere Erbrecht der Balearen. Neben den Balearen haben fünf andere spanische Autonomien ihr eigenes Erbrecht. Dies wird in Spanien Foralrecht genannt. Das siebte Erbrecht ist im gemeinspanischen Código Civil normiert.
Frage: Verstehen wir das richtig, dass für Erbfälle deutscher Residenter in Spanien, die nicht für ihr deutsches Heimatrecht optiert haben, für Sterbefälle ab 17.08.2015 nicht die Rechtsregeln des spanischen Código Civil ausschließlich gelten, sondern die Rechtsvorschriften der jeweiligen spanischen Autonomen Gemeinschaft (Autonomía)?
Dr. Löber: Das ist richtig. Dadurch verkompliziert sich die Lage, weil zunächst die Normen des jeweiligen anwendbaren Rechts ermittelt und geprüft werden müssen.
Frage: Welche weiteren Neuerungen bringt die EU-Erbverordnung ab dem 17. August 2015?
Dr. Löber: Eine wesentliche Neuerung für grenzüberschreitende Erbfälle ist die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Das ENZ ist wie der Erbschein deutschen Rechts eine gerichtliche Urkunde, die die Erben des Erblassers, also seine Rechtsnachfolger bestimmt. Diese Urkunde bildet die Grundlage für die Umschreibung von Nachlassvermögen wie Immobilien in mehreren EU-Ländern, also zum Beispiel in Deutschland und in Spanien. Das ENZ ist auch der Bank oder Sparkasse vorzulegen, bei der der Erblasser Konten oder Depots unterhalten hat.
Frage: Wer stellt das ENZ aus?
Dr. Löber: In Deutschland ist es das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständige Amtsgericht. Welche nationalen Behörden hierfür in Spanien zuständig sind, muss noch bestimmt werden.
Frage: Wie ist die Steuersituation in diesen Fällen?
Dr. Löber: Zwischen Deutschland und Spanien existiert kein Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen; es werden jedoch in Spanien gezahlte Erbschaftsteuern vom deutschen Finanzamt grundsätzlich angerechnet und umgekehrt.
Frage: Kürzlich ist zur Erbschaftsbesteuerung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Was ist das Wichtigste hieran?
Dr. Löber: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 03.09.2014 festgestellt, dass die spanische Erbschaftsteuergesetzgebung europarechtswidrig war. Spanien ist in dem Urteil verpflichtet worden, seine Steuergesetzgebung europarechtskonform zu ändern. Aufgrund der früheren Steuersituation wurden in Spanien Gebietsansässige in Erb- und Schenkungssachen anders und zumeist niedriger besteuert als EU-Angehörige mit Wohnsitz außerhalb Spanien. Ab 1. Januar 2015 gilt auf Antrag eine einheitliche Steuergesetzgebung für beide Gruppen. Hierbei gelten auf Antrag die zumeist günstigeren Steuergesetze der spanischen Autonomías.
Wer aufgrund der früheren spanischen Erbschaftsteuerregelung in Spanien höhere Steuern entrichtet hat, für den bestehen Chancen, den Mehrbetrag vom Fiskus zurückzuerhalten.
Frage: Besteht auch eine Anzeigepflicht deutscher Staatsangehöriger gegenüber dem deutschen Fiskus, wenn sie in Spanien eine Erbschaft angetreten haben?
Dr. Löber: Nach § 30 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes ErbStG hat der Erbe ausländischen Vermögens eine Verpflichtung gegenüber dem deutschen Fiskus, den Erbschaftsgegenstand und den Wert binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis hiervon anzuzeigen.
Frage: Wenn wir Sie richtig verstehen, raten Sie grundsätzlich dem hier einschlägigen Personenkreis, also den künftigen Erblassern, in einer letztwilligen Verfügung ihr Heimatrecht als maßgebliches Erbrecht zu wählen?
Dr. Löber: Ja, denn dann kann der Testator sicher sein, dass sein letzter Wille auch in seinem Sinne berücksichtigt wird. Ansonsten bildet die ab 17.08.2015 geltende EU-Erbverordnung eine gute Gelegenheit, sein Testament auch inhaltlich zu überprüfen oder eines zu errichten. Häufig sind Lebenssachverhalte früherer letztwilliger Verfügungen überholt und es gelten neue Konstellationen. Insoweit empfiehlt sich dringend eine Anpassung letztwilliger Verfügungen an die neue Realität oder aber die Neuerrichtung eines Testaments.
Frage: Das waren eine ganze Menge interessanter Informationen, die Sie unseren Lesern erteilt haben. Wir danken für dieses Gespräch.