Von Dr. Burckhardt Löber, Dr. Alexander Steinmetz und Jan Löber
Rechtsanwälte und Abogados in Frankfurt, Köln, Valencia und Dénia
Wer als Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, hat in der Regel mit Problemen bei der Übertragung der Konten und Depots des Erblassers auf sich zu kämpfen. Nicht nur, dass er den Nachweis für die Zahlung der Erbschaftsteuer erbringen muss; viele Bankinstitute verlangen trotz testamentarischer Erbeinsetzung und gerichtlich erfolgter Testamentseröffnung die Vorlage eines Erbscheins. Dies geschieht häufig sogar bei Testamenten in notarieller Form. Die deutschen Sparkassen und Banken berufen sich hierbei auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).
Kommt der Erbe dieser Aufforderung der Bank nach, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Denn Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Notars und des Nachlassgerichtes zur Erlangung des Erbscheins ist der gesamte Wert der Erbschaft, also nicht nur das Bankguthaben des Erblassers. Liegt dieser Gesamtwert etwa bei 1 Mio. Euro, das Erblasserguthaben bei der Bank oder Sparkasse beträgt aber lediglich bei 50.000,-- Euro, entstehen für diesen Gesamtvorgang Gebühren in Höhe von ca. 3.500 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit dem Fall zu befassen und befand in seinem Urteil vom 01.10.2012 folgendes:
OLG Hamm: Erbscheinsnachweis unangemessen
„Die AGB einer Bank, wonach der Nachweis des Erbrechts nur durch einen Erbschein geführt werden kann, benachteiligt den Bankkunden (Erben) unangemessen und ist unwirksam.“ Das Gericht sah in dem Verlangen der Bank eine unerträgliche Belastung des Erben, die von den Bestimmungen des Erbrechts im deutschen BGB nicht gedeckt ist. Das Urteil mit dem Az: 1-31 U 55/12 ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die betreffende und beklagte Sparkasse Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Es ist jedoch zu erwarten, dass der BGH die gleiche Rechtsansicht vertreten wird wie das OLG Hamm.
Frankfurt am Main im Juli 2013