von Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, Abogado in Valencia*
Der Fall hört sich einfach an, hat aber steuerlich seine Tücken. Ein deutscher Besitzer eines Luxusbungalows in Spanien, der auch bei seiner spanischen Bank ein Guthabenkonto mit sechsstelligem Saldo führt, verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Deutschland. Sein Sohn, ausgewiesen durch deutschen Erbschein als Alleinerbe, tritt nach Erledigung der zahlreichen Formalitäten in steuerlicher, notarieller, grundbuchrechtlicher und bankmäßiger Hinsicht die Erbschaft in Spanien an. Auf Grund der Belegenheit des Grundstücks und des Bankkontos in Spanien zahlt er die –nicht zu niedrige- spanische Erbschaftsteuer für das ihm zugefallene Bankguthaben und für den Bungalow , für letzteren auch noch die gemeindliche Plusvalía. Das Bankguthaben ist für die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer nahezu draufgegangen. Zu seiner Überraschung erhält er danach vom deutschen Finanzamt die Nachricht, es ginge jetzt um die Zahlung der in Deutschland fälligen Erbschaftsteuer.
Wie ist die Rechtslage? In Erbsachen besteht zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist jeder Staat berechtigt, nach seinen eigenen Gesetzen Erbfälle zu besteuern. Es besteht jedoch in den jeweiligen Erbschaftsteuergesetzen das Prinzip, dass im anderen Staat tatsächlich geleistete Erbschaftsteuer jeweils grundsätzlich angerechnet werden kann. Im vorliegenden Falle wurde die in Bezug auf den Bungalow entrichtete spanische Erbschaftsteuer vom deutschen Fiskus als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Bezug auf das spanische Bankguthaben wurde jedoch vom Finanzgericht München verneint.
Es kommt in diesen Fällen zu einer Anrechnungslücke, wie das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 feststellte, mit der Folge einer Doppelbesteuerung des Bankvermögens sowohl in Spanien als auch in Deutschland ohne die Möglichkeit der Anrechnung der in Spanien entrichteten Erbschaftsteuer. Um dem späteren Erben dieses Dilemma zu ersparen, sollte man das spanische Bankguthaben abziehen und bei Bankinstituten des letzten Wohnsitzes des späteren Erblassers domizilieren. Für den Erben bestünde im vorliegenden Fall noch die Möglichkeit, im Billigkeitsweg die Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer zu beantragen.
* Der Verfasser ist Koautor des Fachbuches „Erben und Vererben in Spanien“, 4. Auflage 2004, 200 Seiten, € 38,-, zu beziehen bei der Verlagsauslieferung der edition für internationale wirtschaft, Lassallestr. 15, 34119 Kassel, Tel. 0561/70164855, Fax: 0561/77 41 48, E-Mail: EditionSpanien@aol.comDiese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Dr. Burckhardt Löber
Frankfurt am Main, 15.02.2006
BL/ha