Der spanische Notar - Escrituras und noch viel mehr

Beitrag zum Thema Erbrecht

Spanische wie deutsche Notare gehören über ihre jeweiligen Notarkammern der Union des Lateinischen Notariats an. Das bedeutet eine weitgehende Gleichwertigkeit ihres Berufsbildes, ihrer Funktion und ihrer Tätigkeiten. Während Rechtsanwälte Interessenvertreter ihrer Mandanten sind, soll der Notar in seiner Tätigkeit unparteiisch sein. Seine Rechtshandlungen haben teilweise rechtsbegründenden Charakter wie die Beurkundung von Immobilienschenkungen und die Bestellung von Hypotheken. Dem spanischen Notar kommt bei einverständlichen Scheidungen quasi eine Richterfunktion zu, weil er nach Protokollierung der entsprechenden Willenserklärungen befugt ist, die Ehescheidung oder Trennung der Ehepartner auszusprechen. Auch ist der spanische Notar neben den Gerichten zuständig für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Insoweit sind die Zuständigkeiten spanischer Notare häufig weitreichender als die seiner deutschen Kollegen.

 

Errichtung von Urkunden jeder Art

Als Träger eines öffentlichen Amtes errichtet der Notar Urkunden. Hierbei wird unterschieden zwischen der Beurkundung von Willenserklärung einerseits, sogenannte Escrituras públicas, und sonstigen notariellen Tätigkeiten, den sog. Actas notariales andererseits. Die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen umfasst u.a. folgende Rechtsgeschäfte:

- Immobilienkaufverträge
- Immobilienschenkungen
- Errichtung von Testamenten
- Protokollierung von Hypotheken
- Protokollierung der Erbschaftsannahme
- Protokollierung von Vollmachten jeder Art
- Gründung von Gesellschaften

Zu den sonstigen notariellen Tätigkeiten (Actas  notariales) gehören folgende Handlungen:

-  Protokollierung notarieller Wahrnehmungen (Augenschein zu Beweiszwecken)
-  Protokollierung eidesstattlicher Versicherungen
- Tätigkeit im Zusammenhang mit Kreditgeschäften jeder Art (pólizas)


Eine weitere Gruppe von notariellen Urkunden bilden die „testimonios“, zu denen auch Unterschriftsbeglaubigungen gehören.

 

Sollen notarielle Urkunden in der EU verwendet werden, müssen diese mit der sog. Apostille versehen werden. Zuständig für deren Ausstellung ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer. Umgekehrt bedürfen ausländische Urkunden der Apostille, wenn diese, z. B. Vollmachten, in Spanien Verwendung finden sollen.

Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden, die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen, ausländische Konsul in Spanien als Urkundspersonen in Betracht. Die Entwürfe hierfür liefern zumeist Rechtsanwälte oder spanische Abogados.

 

Unterschiede

Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört – anders als in Deutschland – die Beurkundung von Gebäuden als Neubauten.

Spanische Notare müssen ihre Urkunden nicht vollständig verlesen, anders als in Deutschland. Es reicht aus, dass der Notar den Parteien den wesentlichen Urkundeninhalt vermittelt und sie entsprechend belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde selbst durchzulesen.

Der spanische Notar ist - anders als der deutsche – nicht zum Vollzug der Urkunde verpflichtet, braucht sich also bei Immobiliengeschäften nicht um die Eintragung der Urkunde im spanischen Grundbuch, dem Registro de la Propiedad, zu kümmern oder um deren Versteuerung. Diese Aufgaben erledigen zumeist die eingeschalteten Rechtsanwälte oder Gestorías. Allerdings ist der spanische Notar verpflichtet, Grundbuchamt und Finanzamt über Beurkundungen von Immobiliengeschäften unverzüglich nach der Protokollierung durch telematische Übermittelung der Urkunde zu informieren.

Während der deutsche Notar bei entsprechenden Sprachkenntnissen Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss der spanische Notar stets neben der fremdsprachigen Fassung die spanische Version der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne, aufsetzen. Öffentliche Register wie das Grundbuchamt oder die Zentralregister für Testamente und Lebensversicherungen sind nur über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse Art von Filterfunktion zu. Das bedeutet, dass z. B. privatschriftliche Kaufverträge im Registro de la Propiedad  nicht eintragungsfähig sind.

Wer die Zahlungsabwicklung über ein spanisches Notartreuhandkonto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständnis und Abwehr stoßen, da dergleichen in Spanien nur selten praktiziert wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänders weder steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in Spanien kommt in Deutschland dem Notar hinsichtlich eines sogenannten Anderkontos keine Eigentümerposition zu: Er verwaltet dieses treuhänderisch für die Beteiligten.

Die Notargebühren richten sich nach der notariellen Gebührenordnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde 6 Mio. €, sind Verhandlungen über die Höhe des Notarhonorars zulässig.

Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn Notarurkunden genießen öffentlichen Glauben und haben z.B. in Gerichtsverfahren eine wesentlich höhere Beweisfunktion als Privaturkunden. Auch wenn Immobilieneigentum schon entsprechend der spanischen Lehre vom sog. modo und título ohne die Einschaltung des Notars übergehen kann, empfiehlt sich stets, aus Gründen der Rechtssicherheit die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Denn ohne den Notar gibt es keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Und das kann wegen des sogenannten „öffentlichen Glaubens des Grundbuchs“ für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung eines Erwerbsvertrages die für den Eigentümsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen fingiert.

 

Frankfurt, im November 2016

Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

© 2024 Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB