Der Erbvertrag

Beitrag zum Thema Erbrecht

Ideale Rechtsform für Lebenspartner

Von Dr. Burckhardt Löber, Dr. Alexander Steinmetz, Jan Löber

Rechtsanwälte und Abogados in Frankfurt, Köln Valencia und Dénia

Allein Ehepartnern ist nach deutschem Recht das gemeinschaftliche Testament vorbehalten. Gemeinschaftliche Testamente von nicht verheirateten Lebenspartnern – parejas de hecho – sind nach den §§ 2274 bis 2302 BGB unzulässig. Angesichts der Vielzahl von Lebenspartnern, die im Rahmen einer so genannten Mini-Ehe in Spanien zusammen leben, können diese, sofern ihr Erbstatut dies zulässt, ihre erbrechtlichen Beziehungen im Rahmen eines Erbvertrages regeln. Dies erscheint uns auch angesichts der Vielzahl von Lebenspartnerschaften in Deutschland wie in Spanien nicht nur ein Bedürfnis zu sein, sondern darüber hinaus auch die ideale Rechtsform für diesen Personenkreis.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden

Ein Erbvertrag verlangt keine irgendwie gearteten personenrechtlichen Beziehungen zwischen seinen Partnern. Allerdings ist für seine Gültigkeit die notarielle Beurkundung notwendig. Leben also beispielsweise zwei Partner zusammen, haben diese gemeinschaftlich ein Appartement oder eine Liegenschaft, so besteht Interesse daran, bei dem Ableben des einen Partners den anderen Partner wirtschaftlich abzusichern. In einem Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtniszuwendungen etc. geregelt werden. Im Gegensatz zu einem Testament kann ein Erbvertrag grundsätzlich nur durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden, kann also nicht wie ein Testament einseitig widerrufen werden. Ein Rücktritt ist nur zulässig, wenn er im Vertrag vorbehalten worden ist. Der Erbvertrag unterliegt dem Erbstatut. Erbrechtliche Verfügungen in der Form eines Erbvertrages können deshalb Partner nur treffen, wenn ihr Heimatrecht diese Rechtsfigur vorsieht. Sind beide Partner des Erbvertrages deutsche Staatsangehörige, so ist ein Erbvertrag in jedem Falle zulässig.

Wegen des Inkrafttretens der EuErbRVO per August 2015 und der darin bestimmten Maßgeblichkeit des Erbrechts des letzten Wohnsitzes sollten die Partner des Erbvertrages in diesem ausdrücklich für ihr deutsches Heimatrecht als Erbstatut optieren.

Ist ein Partner des Erbvertrages etwa Spanier, so muss geprüft werden, ob sein Foralrecht diese Rechtsform zulässt. Dies ist ausdrücklich in den Foralrechten von Katalonien, Arragon, Navarra und den Balearen geregelt. Wer allerdings aufgrund seiner Geburt oder seinem langjährigen Aufenthalt den Rechtsregeln des spanischen Código Civil unterliegt, darf keinen Erbvertrag abschließen, weil Artikel 1271 Código Civil dies ausdrücklich verbietet. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB erlaubt aber immerhin bspw. auch einem Spanier, im Wege des Erbvertrags die Vererbung seines in Deutschland belegenen Immobilienvermögens dem deutschen Erbrecht zu unterstellen (beschränkte Rechtswahl für deutsches Immobilienvermögen).

Wer mithin aufgrund vorgenannter Kriterien berechtigt ist, einen Erbvertrag – contrato sucesorio – abzuschließen, kann diesen sowohl bei einem deutschen als auch bei einem spanischen Notar beurkunden lassen. Zweckmäßig ist es jedoch im Hinblick auf die Regelung im spanischen Código Civil, dem spanischen Notar einen entsprechenden Urkundenentwurf vorzulegen, der von einem deutschen Rechtsanwalt ausgearbeitet bzw. geprüft worden ist, da Erbverträge nach den Regeln des Código Civil zwischen Spaniern, deren Rechtsbeziehungen sich nach dem Código Civil richten, unzulässig sind.

Steuervergünstigungen bei spanischer Lebenspartnerschaft:

Man sollte im Hinblick auf die Steuervergünstigungen, die eine Lebenspartnerschaft nach spanischem Recht bietet – parejas de hecho – die Gelegenheit nutzen und zugleich auch bei einem spanischen Notar eine Lebenspartnerschaft protokollieren lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Lebenspartner ledig oder geschieden sind und erklären, in einer Lebenspartnerschaft zusammen zu leben.

Beispielsfall:

Besitzen beide Partner je die Hälfte an einem Appartement mit einem Gesamtwert von 200.000,-- Euro, so beläuft sich nach dem allgemeinen spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz Nummer 29/1987 die Erbschaftsteuerschuld des überlebenden Partners der Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Hausratshälfte auf 10.325,-- Euro. Besteht hingegen keine Lebenspartnerschaft (pareja de hecho), beläuft sich die Erbschaftsteuerschuld des überlebenden Partners als Erbe des anderen gegenüber dem spanischen Fiskus auf 25.800,-- Euro.

Man sieht, dass man durch rechtzeitige Gestaltung und Beratung letztlich viel Geld spart.

Frankfurt am Main, im August 2013

Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado

Dr. Alexander Steinmetz
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Jan Löber
Rechtsanwalt

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