Von Dr. Burckhardt Löber, Dr. Alexander Steinmetz, Jan Löber
Rechtsanwälte und Abogados in Frankfurt, Köln, Valencia und Dénia
Kreuzfahrten sind in den letzten Jahren immer mehr in Mode gekommen und beliebter geworden. Meldungen über Unfälle und Todesfälle sind ein die Schlagzeilen der Zeitungen beherrschendes Thema. In diesem Zusammenhang tauchen Fragen auf, wie etwa der Tod an Bord oder im Wasser rechtlich einzuordnen ist und ob es für diese Fälle die Möglichkeit von Nottestamenten gibt.
Ein Blick in das deutsche BGB zeigt, dass die Bestimmung des § 2251 einschlägig ist. Danach kann ein Nottestament an Bord eines deutschen Schiffs, das sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Allerdings muss hierüber später eine Niederschrift gefertigt werden. In allen anderen Fällen gilt das Prinzip, dass Testamente schriftlich und eigenhändig angefertigt und unterschrieben werden müssen.
Auch die große Seefahrernation Spanien verfügt in den Artikeln 722 ff des spanischen Código Civil über entsprechende Bestimmungen. Danach ist der Kapitän unter Mitwirkung zweier geeigneter Zeugen befugt, ein Testament eines an Bord befindlichen Passagiers zu beurkunden. Wenn die Gefahr eines Schiffsbruchs besteht, kann auch ein Testament in mündlicher Form vor zwei Zeugen errichtet werden. Wird der Testator aber gerettet, wird das Testament unwirksam. Komplikationen gibt es, wenn der Kapitän nicht als letzter, sondern – wie im Falle der Costa Concordia als einer der ersten das Schiff verlässt.
Besser: Erst Testament, dann Kreuzfahrt
All diese Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn man vor Antritt einer Kreuzfahrt, gut durchdacht eine letztwillige Verfügung, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet. Dies gilt insbesondere in Fällen der Auslandsberührung, wenn also Vermögen im In- und Ausland vorhanden ist. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht des letzten Wohnsitzorts des Erblassers. Dies kann zu bösen Überraschungen führen, weil beispielsweise die erbrechtliche Situation der Witwe nach deutschem Erbrecht weitaus gesicherter ist als die einer Witwe nach spanischem Recht. Auch in diesen Fällen kann durch kluge Gestaltung das erreicht werden, was die Beteiligten letztwillig gerne verfügen wollen. Mit anderen Worten, Anwälte sind nicht nur für schwere Seewetterlagen gut, sondern sollten auch bei ruhigen Wetterlagen konsultiert werden.
Frankfurt am Main, im Februar 2013
Dr. Burckhardt Löber Rechtsanwalt und Abogado Dr. Alexander Steinmetz Rechtsanwalt Jan Löber Rechtsanwalt