Das europäische Nachlasszeugnis

Beitrag zum Thema Erbrecht

Urteil des Europäischen Gerichtshofs erweitert Anwendungsbereich

von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als grenzüberschreitende Erburkunde wurde durch die Europäische Erbrechtsverordnung 650/2012 eingeführt. Die Verordnung gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland hat die Verordnung in allen EU-Staaten Geltung. Anders als der deutsche Erbschein führt das ENZ nicht nur Erben auf, sondern unter Umständen auch Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Die Urkunde dient als verbindlicher Nachweis, insbesondere gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden,  wer Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter des verstorbenen Erblassers ist. Zuständig für die Ausstellung des ENZ sind grundsätzlich die Gerichte oder Behörden am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In Spanien liegt die Ausstellung des ENZ in der Zuständigkeit des Notars. In Deutschland hingegen ist die Zuständigkeit der Nachlassgerichte gegeben. Maßgeblich für das anwendbare Erbrecht ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, in testamentarischer Form für sein Heimatrecht zu optieren.

Was und was nicht Gegenstand des ENZ sein kann, regelt Art. 1 der Verordnung. So können güterrechtliche Ansprüche im ENZ nicht berücksichtigt werden. Im deutschen Erbrecht gibt es für Ehegatten die gesetzliche Erbfolge in den Bestimmungen der §§ 1931 ff. BGB. Daneben gilt für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, die Erhöhung ihrer Erbquote um ¼ beim Tod eines Ehepartners für den überlebenden Ehepartner. Damit beerbt ein Ehepartner den anderen bei gesetzlicher Erbfolge neben Kindern zu ½ Erbteil (¼ + ¼). Während der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.05.2015 das sog. „Zugewinnviertel“ als güterrechtlich qualifiziert hat, gelangt der Europäische Gerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 1. März 2018 zum Ergebnis, dass das Zugewinnviertel des § 1371 I BGB erbrechtlichen Charakter hat. Die Folge dieser erbrechtlichen Einordnung des Zugewinnviertels ist, dass dieses im ENZ berücksichtigt werden muss. Vor dieser Entscheidung, die endlich Klarheit in die Materie bringt, waren zwei unterschiedliche Erbzeugnisse hinsichtlich des Nachlasses eines Erblassers erforderlich: Das ENZ für rein erbrechtlichen ¼ Erbteil des überlebenden Ehepartners und der Erbschein für das Zugewinnviertel.

Dieser Fall zeigt, dass die Weitsicht aus Luxemburg, dem Sitz des EuGH, zu klareren und praktischeren Ergebnissen führt als die eher doktrinäre Nahsicht des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. Schließlich hat das ENZ grenzüberschreitenden Charakter, der Weitsicht erfordert.

Nähere Einzelheiten zu der deutsch-spanischen Erbrechtsituation können dem Fachbuch „Erben und Vererben in Spanien“ von Löber/Huzel (ISBN 978-3-921326-63-3) entnommen werden. Der Titel ist im Jahre 2015 in 5. Auflage erschienen. Er kann über jede gute Buchhandlung für € 48,- bezogen werden oder direkt bei der Verlagsauslieferung Jenior unter editionspanien@aol.com, Tel. 0049-561 7391621 oder Fax: 0049-561 774148.

Frankfurt, im Juni 2018

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