Aufgrund der Regelung des Art. 15 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes beläuft sich in Erbsachen der Wert des Hausrats auf 3 % des Nachlassvermögens. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit des Gegenbeweises vor. In der Praxis wurden jedoch bisher so strenge Voraussetzungen hieran geknüpft, dass nur in wenigen Fällen entsprechende Maßnahmen erfolgreich waren.
Mit dieser Thematik hat sich der Steuergerichtshof TEAC in seinem Beschluss vom 9/2/2017 befasst und in diesem Fall ausgeführt, dass bei einer seit 10 Jahren vermieteten Wohnung ein Gegenbeweis in Form einer notariellen Erklärung (Acta de Notoriedad) und das Sachverständigenwertgutachten als ausreichend erachtet wird. Der gutachtlich festgestellte Wert betrug nur einen Bruchteil hiervon. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die 3% des Hausrats hatte auch das OLG Valencia bereits durch Beschluss vom 2/7/2001 in einem Fall abgelehnt, da der Hausrat selbst im Wege eines Vermächtnisses einem Dritten, also nicht dem Erben, zugewendet worden war. In ähnlicher Weise hatte sich der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) gegen die Bemessungsgrundlage von 3 % ausgesprochen, in dem Gegenstand der Erbschaft lediglich ein Girokonto war (Urteil Nr. 1810/2002).
Wer also als glücklicher Erbe von in Spanien belegenem Vermögen zusätzlich mit einer
3%igen Hausratsbesteuerung belastet wird, sollte anhand der hier aufgezeigten Fälle unbedingt die Möglichkeit eines Gegenbeweises prüfen.
Frankfurt am Main, 12.05.2017
Dr. Burckhardt Löber